Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Waffen: Waffen, für die man einen Waffenschein braucht (das sind die meisten); Waffen, die erlaubnisfrei sind und verbotene Waffen. Darüber hinaus gibt es sogenannte verbotene Gegenstände (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Waffenliste). Dazu gehören Faustmesser, Fallmesser, Totschläger, Schlagringe oder Butterflymesser.
Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Umgang mit Waffen, Munition und verbotenen Gegenständen generell nicht gestattet, dazu gehören der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, Führen, Mitnehmen, Schießen und Bearbeiten (§ 2 WaffG Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste). Das gilt auch für erlaubnisfreie Waffen. Minderjährige, die eine solche Waffe erwerben oder besitzen, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen. Dabei ist es egal, ob man die Waffe selbst gekauft, gefunden oder geliehen hat. Was zählt ist, ob man die tatsächliche Gewalt über die Waffe hat.
Auch wer 18 ist, darf erlaubnispflichtige Waffen nur besitzen oder gebrauchen, wenn er/sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt, z. B. fachärztliches/-psychologisches Gutachten oder nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln. Sonst macht man sich strafbar. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet. Auch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird in die WBK eingetragen (§§ 4–12 WaffG Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse).
Gefährliche Gegenstände
Es gibt Gebrauchsgegenstände und Sportgeräte, die man ohne jede Erlaubnis bekommen kann, die aber – wenn man sie missbraucht – Körperverletzungen verursachen können. Dazu gehören z. B. Baseballschläger, Schleudern, Dartpfeile, Werkzeuge oder Blasrohre. Auch eine Glasfl asche oder ein Möbelstück können so zu einer Waffe werden. Nach dem Waffengesetz gelten alle Gegenstände als gefährlich, mit denen man jemandem erhebliche Körperverletzungen zufügen kann. Wer einen Mensch mit einem solchen Gegenstand verletzt, wird vor Gericht genauso behandelt, wie jemand, der mit einer echten Waffe angegriffen hat (§ 224 StGB gefährliche Körperverletzung).
Waffenschein
Während die Waffenbesitzkarte die Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von erlaubnispfl ichtigen Schusswaffen ist, ist der Waffenschein die Erlaubnis zum Führen einer solchen Waffe. Voraussetzungen sind Volljährigkeit, persönliche Zuverlässigkeit, eine Sachkundeprüfung, eine Haftpfl ichtversicherung und vor allem ein Bedürfnis (z. B. als Sportschützin, Waffensachverständiger, Jäger oder gefährdete Person) (§ 10 WaffG Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen). Wer als Jugendlicher bereits straffällig geworden ist und Einträge im Erziehungsregister (siehe Kapitel „Erziehungsregister und Führungszeugnis“) hat, kann die nötige Eignung zum Führen von Waffen nicht nachweisen und wird somit i. d. R. keine Erlaubnis erhalten.
- Informationen zum Waffengesetz: www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/
- Polizei NRW Dortmund – Das Waffengesetz (WaffG) (Flyer) www.polizei.nrw.de/dortmund
