Urheber- und Persönlichkeitsrechte in sozialen Netzwerken
Die Frage, inwieweit Videos der großen Videoportale (Youtube u. a.) in das eigene Profil „eingebettet“ werden dürfen (mit Hilfe des „Embed-Codes“, der von den Portalen zur Verfügung gestellt wird), ist umstritten. Bisher ist in Deutschland aber kein Fall bekannt, in dem jemand wegen solch einer Sache verurteilt wurde. Will man auf Nummer sicher gehen, sollte man von daher keine YouTube-Videos einbetten, die möglicherweise gegen das Urheberrecht verstoßen könnten.
Das ist häufig bei Mitschnitten von Konzerten oder der Veröffentlichung von Filmszenen der Fall. Bei privaten Videos könnten außerdem die Persönlichkeitsrechte der gezeigten Personen verletzt werden. Videos, die augenscheinlich illegal auf YouTube stehen oder die illegale Inhalte zeigen (z. B. nationalsozialistische Wiederbetätigung oder Kinderpornografie), darf man in keinem Fall einbinden, auch nicht in sozialen Netzwerken.
Das Runterladen von Videos oder Musik von Videoportalen für den Privatgebrauch ist grundsätzlich erlaubt.
Ob man für das Herunterladen eine bestimmte Software einsetzt, eine Erweiterung für den Browser verwendet oder auf eine Webseite geht, macht dabei keinen Unterschied. Dies gilt im Falle von Youtube aber nur dann, wenn man nicht eingeloggt ist! Ansonsten stimmt man den AGBs zu und die erlauben lediglich das Streamen der Videos.
Das Hochladen eines fremden Videos auf ein Videoportal oder eine anderweitige Veröffentlichung ist aber ganz klar eine Rechtsverletzung. Dies gilt auch für Videos, die ich vorher selber dort runtergeladen habe! Auch sogenannte Mashups, also kreative Zusammenschnitte verschiedener Videos, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Rechteinhaber auf ein Videoportal hochgeladen werden (siehe auch Kapitel „Film-Downloads und -Uploads/Youtube„).
Mit Konzertmitschnitten verhält es sich genauso. Es stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, Konzertmitschnitte in soziale Netzwerke hochzuladen oder sonst wie zu veröffentlichen.
Auch Let’s Play-Videos nutzen fremdes Material, das in der Regel urheberrechtlich geschützt ist. Da die Videos aber Werbung für das Spiel und damit für den Spielehersteller ist, sehen die Spiele- Publisher meistens darüber hinweg.
Dennoch bleibt das Risiko, dass die Videos bei Youtube & Co. gelöscht werden, wenn man sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht. Auf den Webseiten der Spielehersteller findet man Infos dazu, was erlaubt ist und was nicht. Außerdem gibt es die Möglichkeit, sich die schriftliche personalisierte Genehmigung (die sog. Duldungserklärung) des Rechteinhabers (meist der Publisher) für eine Veröffentlichung und eventuelle Monetarisierung („zu Geld machen“) der Let’s Play-Videos geben zu lassen (soweit nicht eh schon eine generelle Duldungserklärung auf der Webseite steht).
Dies passiert teilweise über ein Formular auf der jeweiligen Webseite des Spieleherstellers oder aber per Mail. Textvorlagen hierzu finden sich im Internet. Außerdem gibt es dort Listen, wie man bei den verschiedenen Publishern am einfachsten an diese Duldungserklärungen kommt.
- iRights.info: Schwerpunkt 3: „Streaming, Embedding, Downloading – Video-Nutzung bei YouTube, kinox.to und Co.“ und Schwerpunkt 30: „Wie erkenne ich rechtswidrige Inhalte im Internet?“: www.klicksafe.de/themen/rechtsfragen-im-netz/irights/
