Unterhalt (mit 18)

In Bildung

Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete). Dies gilt für minderjährige Kinder, aber auch noch mit 18 Jahren, solange die/der Jugendliche noch in der Schuloder Berufsausbildung ist. Das heißt, sie müssen dafür sorgen, dass das Kind alles bekommt, was es zum Leben braucht. Dazu zählt auch der „Naturalunterhalt“: Verpflegung, Bekleidung, Freizeitgestaltung, Schule und Unterkunft. Natürlich orientiert sich diese Verpflichtung an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern. Sie müssen ihrem Kind nur den Lebensstandard finanzieren, den sie sich auch leisten können.
Eltern müssen ihren Kindern auch die Ausbildung finanzieren (§ 1610 BGB Maß des Unterhalts). Verdient die/der Jugendliche in der Ausbildung schon etwas, wird dieses Geld für den Lebensunterhalt mit angerechnet. Eine zweite Ausbildung müssen die Eltern nur im Ausnahmefall finanzieren. Da die Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung mitunter recht komplex sind, macht es auf jeden Fall Sinn, sich persönlich beraten zu lassen:
 

  • Rechtshilfe im Jugendinformations- und -bildungszentrum (Jib) – vertraulich, anonym, kostenlos, Tel. 02 51/4 92-58 58 
  • Beratung für junge Erwachsene bis 21 Jahre – Fachstelle Beistandschaften im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Tel. 02 51/4 92-51 89 
  • Stadt Münster: „Unterhalt mit 18? – Informationen für volljährige Kinder in der Ausbildung“ (Flyer) — Zu beziehen beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Fachstelle Beistandschaften, Tel. 02 51/4 92-51 89

Auszug aus dem Elternhaus

Wer von zu Hause ausziehen möchte, sollte vorher mit den Eltern klären, ob sie das finanzieren. Sie müssen die Kosten dafür nämlich nicht übernehmen. Selbst wenn jemand schon 18 Jahre oder älter ist, können die Eltern den Unterhalt dadurch leisten, dass ihr Kind noch zu Hause wohnt (§ 1612 Abs. 2 BGB Art der Unterhaltsgewährung).
Nur wer schon verheiratet ist, darf auch mit seinem Ehepartner oder seiner Ehepartnerin zusammenleben. Der Anspruch auf Kindergeld und Unterhalt von den Eltern entfällt, da der Ehepartner oder die Ehepartnerin dann für den Unterhalt aufkommen muss. Wenn dieser allerdings auch kein eigenes Einkommen hat, bleibt der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bestehen und diese müssen weiter für ihr Kind zahlen. Sie haben dann auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
Ist es unerträglich, bei den Eltern zu wohnen, kann das Kind bei Gericht eine Änderung der Unterhaltsbestimmungen beantragen. Das geht auch, wenn es noch keine 18 ist. Es müssen allerdings sehr triftige Gründe vorliegen, um Erfolg zu haben. Das könnte körperliche Gewalt, menschenunwürdige Beeinträchtigungen wie Mobbing oder eine extreme Kontrolle sein.
Wer in einer anderen Stadt studieren und den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern behalten will, muss nachweisen, dass dieses Studium nicht in der Nähe des Wohnortes der Eltern angeboten wird.

Unterhaltshöhe und -dauer

Der Unterhalt muss angemessen sein und den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Ausbildungskosten abdecken. Die Höhe des Unterhaltes hängt vom Einkommen der Eltern ab. Wie hoch der Unterhalt wahrscheinlich sein wird, kann in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ nachgelesen werden (siehe www.olg-duesseldorf.nrw.de). Bei unterhaltsberechtigten Volljährigen mit eigenem Haushalt wird meist ein fester Betrag angesetzt. Der muss von den Eltern aber nur gezahlt werden, wenn diese auch das entsprechende Einkommen haben. Reicht das nicht, können eventuell BAföG-Leistungen o. ä. Hilfen beansprucht werden.
Die Eltern müssen so lange Unterhalt zahlen, wie sich ihr Kind noch in Ausbildung befindet und noch nicht eigenständig für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann. Allerdings muss die Ausbildung auch in der üblichen Zeit zu Ende gebracht werden. Wer grundlos die Schule abbricht oder ewig studiert, verliert seinen Unterhaltsanspruch und muss sein Leben selbst finanzieren.

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