Kinder unter 14 Jahren sind noch nicht strafmündig und damit schuldunfähig.
Das heißt, sie können für eine Straftat nicht vor Gericht angeklagt und bestraft werden (§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes).
Es kann sich aber das Jugendamt einschalten. Außerdem kann das Familiengericht außerhalb des Strafverfahrens bestimmte Maßnahmen anordnen.
Ab 14 Jahren gilt man als strafmündig, d. h. man kann für eine Straftat vor Gericht kommen und bestraft werden.
Zwischen 14 und 18 Jahren gilt man aber nur als beschränkt strafmündig. Das heißt, man kann nur bestraft werden, wenn man in der Lage ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG Verantwortlichkeit). Das wiederum hängt vom Reifegrad des/der Jugendlichen ab.
