Strafbar

In Bildung

Sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 14 Jahren sind strafbar (§176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern). Für den erwachsenen Straftäter sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Zu sexuellen Handlungen gehört nicht nur Geschlechtsverkehr, sondern auch Petting und Küssen, das Anfassen von Geschlechtsteilen, aber auch das Zeigen von pornographischen Bildern oder Filmen. Auch wer jemanden zwingt, einem anderen bei der Selbstbefriedigung zuzusehen, macht sich strafbar. Es können auch sexuelle Handlungen mit oder an älteren Jungen und Mädchen strafbar sein. Man unterscheidet dabei:

1. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Nutzt eine Person die Notlage eines Jungen oder Mädchens unter 18 Jahren aus, um an dem Jugendlichen sexuelle Handlungen vorzunehmen, macht sie sich strafbar. Eine Notlage kann beispielsweise sein: fehlendes Geld, Obdachlosigkeit oder einfach die Angst vor dem Täter. Das Opfer muss dabei nicht bedroht und es muss auch keine körperliche Gewalt angewandt worden sein. Es droht dem Täter oder der Täterin eine Strafe von bis zu fünf Jahren (§ 182 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen).

2. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Es gibt Erwachsene, denen Kinder und Jugendliche anvertraut werden. Das können die Eltern oder andere Verwandte sein, aber auch eine Trainerin/ ein Trainer oder eine Lehrerin/ ein Lehrer. Wenn diese Erwachsenen ihre Position ausnutzen, um sexuelle Handlungen an oder mit den Kindern und Jugendlichen durchzuführen, machen sie sich strafbar. Das ist sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft (§174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen).

3. Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung
Bei sexueller Nötigung werden Drohungen, Gewalt oder eine Gefahr für Leib und Leben eingesetzt. Damit wird das Opfer gezwungen, sexuelle Handlungen durch den Täter oder eine andere Person zu erdulden oder sie an diesen vorzunehmen. Diese Umstände entsprechen der sexuellen Nötigung, bei einer Vergewaltigung kommt der vollzogene Geschlechtsverkehr hinzu. Vergewaltigung gilt als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung. Das Strafmaß liegt hier bei mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Höhe der Strafe für eine sexuelle Nötigung ist also entscheidend, ob es z. B. zum Geschlechtsverkehr gekommen ist und somit eine Vergewaltigung war, ob das Opfer besonders erniedrigt wurde oder ob sogar mehrere Täter und Täterinnen beteiligt waren (§177 StGB Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung). Nicht nur das Alter des Opfers kann ein Kriterium für die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen sein. Unter Umständen wird auch geprüft, ob das Opfer unabhängig vom Alter überhaupt in der Lage ist, seine sexuellen Wünsche selbst einzuschätzen und darüber zu bestimmen.

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