Jugendliche, die eine Straftat begangen haben, betreut während des Ermittlungs- und Strafverfahrens ein Mitarbeitender der Jugendgerichtshilfe/Jugendhilfe im Strafverfahren (§ 38 JGG Jugendgerichthilfe).
Die Jugendgerichtshelferin oder der Jugendgerichtshelfer hat verschiedene Aufgaben: Sie/er vermittelt zwischen dem Jugendlichen oder Heranwachsenden und der Staatsanwaltschaft, sowie dem Gericht. Er gibt dem Gericht eine Einschätzung über die Persönlichkeit des/der Jugendlichen, den bisherigen Entwicklungsverlauf und über die Lebensumstände (ob er/sie z. B. jeden Tag zur Arbeit geht).
Die Jugendgerichtshilfe/Jugendhilfe im Strafverfahren muss sowohl dem/der Beschuldigten als auch der Justiz helfen.
Im Jugendstrafrecht ist die Erziehung des Jugendlichen sehr wichtig. Deshalb versucht die Jugendgerichtshilfe, dem Gericht in erster Linie ambulante anstatt stationärer Maßnahmen vorzuschlagen. Ambulante Maßnahmen sind z. B. Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Geldauflagen, Arbeitsleistungen in gemeinnützigen Einrichtungen oder sozialpädagogische Einzelbetreuung. Stationäre Maßnahmen sind z. B. Jugendarrest oder Therapie. Sollte es zu einer Freiheitsstrafe kommen, bleibt die Jugendgerichtshilfe/Jugendhilfe im Strafverfahren mit dem/der Jugendlichen in Verbindung und unterstützt ihn/sie anschließend, in ein normales Leben zurückzukehren.
Manchmal kann das Strafverfahren frühzeitig eingestellt werden, wenn ein erzieherisches Gespräch oder ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) durchgeführt wird. Beim TOA nimmt die Täterin oder der Täter unter pädagogischer Begleitung Kontakt zum Opfer auf, um sich bei dem/der Geschädigten zu entschuldigen. Diese pädagogische Maßnahme kann zur Einstellung des Strafverfahrens führen (Diversion) (§ 38 JGG Jugendgerichtshilfe). Für weitere Infos kann man sich wenden an die Fachstelle für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktregelung des Vereins sozial-integrativer Projekte e. V. (ViP), Tel. 02 51/4 64 68, post@vip-muenster.de.
Der Jugendarrest (§ 16 JGG Jugendarrest) ist eine erzieherische Maßnahme und wird als Freizeitarrest (Wochenendarrest), Kurzarrest (2 bis 4 Tage) oder Dauerarrest (bis zu 4 Wochen) verhängt.
Nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) soll der Jugendarrest bei der/bei dem Jugendlichen „das Ehrgefühl wecken und ihr/ihm ins Bewusstsein bringen, dass er/sie für das begangene Unrecht einstehen muss“. Oftmals dient er aber auch zur letzten Warnung, um dem Betreffenden deutlich zu machen, dass er kurz vor einer längeren Jugendstrafe steht.
- PODKNAST – ein Projekt des Justizministeriums NRW: www.podknast.de
