„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“ (§ 1631 Abs. 2 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge). Wenn Eltern ihr Sorgerecht missbrauchen, heißt das, sie nutzen ihre Position bewusst aus, um ihrem Kind zu schaden, egal, wie alt das Kind ist.
Eltern missbrauchen ihr Sorgerecht z. B. wenn sie
• ihre Kinder zwingen, für sie zu stehlen oder zu arbeiten
• ihre Kinder schlagen oder misshandeln
• ihren Kindern den Umgang mit einem Elternteil verbieten
• ihre Kinder unverhältnismäßig stark kontrollieren und beobachten
• ihren Kindern verbieten, zur Schule zu gehen
• ihren Kindern verbieten, zum Arzt zu gehen, obwohl dies nötig wäre.
Vernachlässigung
Um Vernachlässigung handelt es sich, wenn Kinder und Jugendliche nicht ausreichend zu essen bekommen, keine geeignete Kleidung haben, in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben müssen, die Eltern nicht für die Behandlung einer Krankheit sorgen oder sich insgesamt nicht um die Sicherheit und Gesundheit ihres Kindes kümmern (§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht).
Sorgerechtsentzug
Wenn Eltern das Wohl ihres Kindes gefährden, kann ihnen das Gericht auch das Sorgerecht entziehen. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Missbrauch des Sorgerechts oder um Vernachlässigung handelt. Auch wenn die Eltern unverschuldet versagen, weil sie z. B. psychisch erkranken, können sie ihr Sorgerecht verlieren. Dann bestellt das Gericht für das Kind einen Vormund, der die Personensorge und somit die Verantwortung für das Kind übernimmt (§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls).
Misshandlung
Eltern, die ihre Kinder körperlich oder sexuell misshandeln, machen sich strafbar. Sie können mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Dies gilt auch für andere Erwachsene, denen Kinder und Jugendliche anvertraut werden, wie Gruppenleiter/Gruppenleiterinnen oder Lehrer/Lehrerinnen. Hierbei handelt es sich um Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen).
- Bei Fragen zum Sorgerecht nicht verheirateter Eltern, Vaterschaftsanerkennung und Unterhalt: Stadt Münster, Amt für Kinder, Jugendliche und Familie, Hafenstr. 30, 48153 Münster, Tel.: 02 51/4 92 51 89, jugendamt@stadt.muenster.de
