Schule

In Bildung


Schulpflicht

Die Schulpflicht beträgt zehn Pflichtschuljahre an Hauptschulen, Realschulen/Sek. I und Förderschulen (außer mit Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sprache sowie Geistige Entwicklung) (§ 37 SchulG Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I), danach besteht eine Berufsschulpflicht für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler 18 Jahre alt wird.
Wer am Ende des 9. Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintritt, erfüllt die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule oder – bei Abbruch der Berufsausbildung – durch den Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 Berufskolleg).
An Gymnasien und Gesamtschulen/Sek. II mit verkürztem Bildungsgang (G8) endet die Vollzeitschulpflicht mit Abschluss der 9. Klasse.
Das Schulgesetz verpflichtet Kinder und Jugendliche, regelmäßig zur Schule zu gehen und die nötigen Leistungsnachweise, wie Hausaufgaben oder Klassenarbeiten, zu erbringen (§§ 34-41 SchulG NRW). Alle Jugendlichen, die bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres ein Ausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende ihrer Ausbildungszeit berufsschulpflichtig (§ 38 SchulG Schulpflicht in der Sekundarstufe II).

Fehlen und Schwänzen

Wer fehlt, muss sich schriftlich dafür entschuldigen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren müssen die Erziehungsberechtigten die Entschuldigung schreiben, Volljährige dürfen sich selbst entschuldigen. Bei längerer Krankheit kann die Schule auch ein ärztliches Attest verlangen. Wer unentschuldigt fehlt riskiert, zwangsweise vom Ordnungsamt zur Schule gebracht zu werden. Eine solche Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bestraft werden, das müssen die Eltern oder auch die Jugendlichen selbst bezahlen. Wird das Bußgeld nicht bezahlt, kann eine Arbeitsauflage für den Jugendlichen verhängt werden (§ 41 SchulG Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht, § 126 SchulG Ordnungswidrigkeiten).

Religionsunterricht

Jugendliche können ab dem 14. Lebensjahr selbst entscheiden, ob sie am Religionsunterricht teilnehmen möchten oder nicht. Vor dem 14. Lebensjahr können das die Eltern bestimmen (Art. 7 GG). Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, ist je nach Schule eventuell dazu verpflichtet, an einem „ersatzweise“ eingerichteten Unterricht im Fach Philosophie teilzunehmen (§ 32 SchulG Praktische Philosophie, Philosophie).

Schulwahl

Volljährige Jugendliche dürfen selbst entscheiden, welche Schule oder Schulform sie besuchen möchten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern entscheiden dies die Eltern.


Strafen

Strafen sind keine Seltenheit, wenn es in der Schule Probleme gibt. Der Lehrer darf z. B. den Schüler für eine gewisse Zeit vor die Tür schicken, Strafarbeiten verteilen, die geeignet sind, den Schüler das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen, oder Nachsitzen anordnen, allerdings nur um versäumten Unterricht nachholen zu lassen, z. B. weil der Schüler unentschuldigt zu spät gekommen ist. Ist das Fehlen oder Zu-spät-Kommen entschuldigt, darf es kein Nachsitzen geben. Schlagen ist auch an Schulen verboten – das gilt für Lehrer und Schüler. Wer schlägt, begeht eine Körperverletzung und macht sich strafbar. Generell müssen die Maßnahmen dem Verstoß angemessen sein. Das heißt: Man kann nicht von der Schule fliegen, nur weil man dreimal unentschuldigt gefehlt hat.
Bei schwerwiegenden Vergehen kann ein sofortiger Ausschluss von der Schule aber gerechtfertigt sein. So ist schon ein Schüler von der Schule verwiesen worden, weil er einen anderen krankenhausreif geprügelt hat. Auch bei wiederholtem gewalttätigen Verhalten, Beleidigungen von Lehrern, Rauchen in der Schule oder Täuschungsversuchen darf die Schule einen Schüler rauswerfen (§ 53 SchulG NRW Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen).
Die Schule kann bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern jederzeit die Eltern über die Strafe informieren. Auch bei Volljährigen darf sie das, wenn diese vorher darüber informiert werden und es sich um schwerwiegende Sachverhalte handelt, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, wie Nichtversetzung, Nichtzulassung oder Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, ein Schulverweis, die Androhung eines Verweises oder auch der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht (§ 120 Abs. 8 SchulG NRW Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern).

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