Polizeikontrolle

In Bildung

Die Polizei hat das Recht, die Identität einer Person (egal ob Jugendlicher oder Erwachsener) festzustellen, wenn man eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen hat (§ 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung).

Zu den Personalien gehören Vor-, Familien- oder Geburtsname, Geburtstag und -ort, Familienstand, ausgeübter Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit. Wer seine Personalien nicht oder falsch angibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Weiterhin ist es möglich, im Bereich der Gefahrenabwehr die Personalien festzustellen, wenn jemand z. B. mit einem Feuerzeug im weiteren Bereich an einer Tankstelle spielt oder jemand sich an einem Ort aufhält, an dem Leute häufig Straftaten begehen. Um die Identität festzustellen, reicht in der Regel ein amtlicher Lichtbildausweis.

Kann eine Person sich nicht ausweisen, so hat die Polizei die Möglichkeit, sie mit zur Wache zu nehmen. Ist die Identität dort nicht schnellstmöglich festzustellen, muss eine Richterin oder ein Richter die freiheitsentziehende Maßnahme bestätigen.
Körperliche Untersuchungen sind möglich (§ 29 PolG NRW Durchsuchung von Personen), dürfen aber nur von gleichgeschlechtlichen Beamten und Beamtinnen durchgeführt werden.

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