Notwehr

In Bildung

Grundsätzlich ist körperliche Gewalt verboten. Doch wer in Gefahr ist, muss sich auch wehren dürfen. Das fällt unter Notwehr. Notwehr ist nicht rechtswidrig. Das heißt: Werde ich angegriffen (rechtswidriger Angriff), darf ich mich verteidigen, solange dieser Angriff läuft, aber nicht mehr danach (Gegenwärtigkeit des Angriffs). Ich darf also nicht nach erfolgreicher Verteidigung dem/der bereits flüchtenden Angreifenden einen Stein an den Kopf werfen, weil ich mich rächen will oder wütend bin. Ich darf mich auch verteidigen, wenn der Angriff nicht lebensbedrohlich ist.
Auch wenn jemand anderes angegriffen wird, darf ich ihm/ihr helfen, wenn nicht anders möglich auch mit Gewalt (§ 32 StGB/ § 227 BGB Notwehr).

Verhältnismäßigkeit

Auch wenn eine Tat aus Notwehr grundsätzlich nicht rechtswidrig ist, ist aus Notwehr nicht alles erlaubt: Die Verteidigung muss verhältnismäßig sein, also angemessen. Der Einsatz von Waffen ist z. B. nur dann verhältnismäßig, wenn man sonst überhaupt keine Chance hätte, weil vielleicht die Angreifenden in der Überzahl sind. Wer den Angreifenden zu Boden zwingt und dann noch weiter tritt, handelt keinesfalls verhältnismäßig. Das ist eine Körperverletzung und die ist strafbar. Ausnahmen gelten hier nur, wenn man aus Angst und Schrecken (z. B. panische Angst) die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschreitet. Wer verwirrt ist und deswegen unverhältnismäßig reagiert, bleibt auch straffrei (§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr). Auch wenn nicht der Körper, sondern der Besitz geschädigt wird, gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Ich darf also nicht den Nachbarn  oder die Nachbarin verprügeln, nur weil sein Hund gerade in meinen Vorgarten macht.

Nothilfe

Erfolgt die Verteidigung zu Gunsten eines Dritten, spricht man von Nothilfe. Es gelten dabei die gleichen Voraussetzungen wie für denjenigen, der eine Gefahr bzw. einen Angriff von sich selbst abwendet. Unter den Voraussetzungen des § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) ist die Unterlassung der gebotenen Nothilfe strafbar.

  Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW: „ALS Merkblatt Notwehrrecht“ www.ajs.nrw

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