Kino und Fernsehen

In Bildung

Nicht jede/r darf jeden Kinofilm sehen, entscheidend ist das Alter und zu welcher Uhrzeit der Film gezeigt wird. Daher müssen alle Filme, die öffentlich vorgeführt werden, eine Alterskennzeichnung haben (§ 14 JuSchG Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen).
Auch bei Filmen ohne Altersbegrenzung dürfen Kinder unter 6 Jahren nur in Begleitung eines Elternteils ins Kino. Andere Filme sind erst ab 6, 12, 16 oder ab 18 Jahren freigegeben. Wer jünger ist, darf sich diese Filme nicht ansehen. Ausnahme: Kinder von 6 bis einschließlich 11 Jahren dürfen auch in einen Film, der erst ab 12 Jahren freigegeben ist, wenn ein Elternteil sie begleitet (bekannt unter PG = parental guidance).


Der Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen ist nach dem Jugendschutzgesetz auch zeitlich geregelt (§ 11 JuSchG Filmveranstaltungen). Kinder zwischen 6 und 13 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung um 20 Uhr beendet ist, für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren muss die Vorführung um 22 Uhr beendet sein. Sind die Eltern im Kino dabei, ist egal, zu welcher Zeit der Film gezeigt wird. Hier müssen aber trotzdem die Altersbeschränkungen beachtet werden (§ 5 JMStV Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote).

Im Fernsehen soll die Sendezeit Kinder und Jugendliche schützen. Filme ab 16 Jahren dürfen nur zwischen 22 und 6 Uhr gesendet werden, Filme die nicht freigegeben sind (also ab 18 Jahren) nur zwischen 23 und 6 Uhr (§ 4, 5, 7 – 9 JMStV).

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