Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Achtung ihrer Intimsphäre. Sie haben das Recht, sich allein umzukleiden oder auf die Toilette zu gehen, allein zu duschen und die Badezimmertür zu verschließen. Wenn Eltern allerdings den begründeten Verdacht haben, dass Drogen konsumiert werden oder eventuell eine Straftat begangen worden ist, dürfen sie sich auch über die Privatsphäre hinweg setzen.
Besonderer Schutz
Mädchen und Jungen unter 14 Jahren bezeichnet man nach dem Gesetz als Kinder. Sie unterliegen einem besonderen Schutz. Ältere Personen dürfen keine sexuellen Handlungen an ihnen vornehmen oder durch sie vornehmen lassen. Ist eine/r über und eine/r unter 14 Jahren, so ist es immer ein sexueller Übergriff, auch wenn es freiwillig stattfindet. Freiwillige sexuelle Handlungen oder Geschlechtsverkehr von Jungen und Mädchen ab 14 Jahren (beide!) sind straffrei. Zu diesen Rechten gibt es einige Ausnahmen (siehe unten). Eltern können bis zur Volljährigkeit Einfluss darauf nehmen, mit wem die Jugendlichen zu tun haben, müssen aber die Freiheit zur sexuellen Selbstbestimmung des Jugendlichen mit in die Erziehung einbeziehen.
Verhütung
Jugendliche dürfen frei verkäufliche Verhütungsmittel kaufen (z. B. Kondom oder Diaphragma). Mädchen über 16 können sich auch ohne Wissen oder Zustimmung der Eltern vom Arzt ein Verhütungsmittel verschreiben lassen. 14- bis 16-jährige Mädchen haben keinen Anspruch auf ein solches Rezept. Sie können aber versuchen, den Arzt zu überzeugen, dass sie reif genug sind, diese Entscheidung allein zu treffen. Ohne die Zustimmung des Mädchens darf der Arzt keinen Kontakt mit den Eltern aufnehmen.
