Die „Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle“ (USK) ist dafür zuständig, allen in Deutschland herausgebrachten Spielen eine Altersfreigabe zu erteilen, die „Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ (FSK) übernimmt die gleiche Aufgabe bei Filmen. Die höchste Einstufung ist „keine Jugendfreigabe“, also Freigabe ab 18 Jahren.
Die USK hat auch die Möglichkeit, einem Spiel die Freigabe komplett zu verweigern. Das kann geschehen, wenn dort etwas zu sehen, lesen oder hören ist, was für Kinder und Jugendliche nicht geeignet ist bzw. deren Entwicklung oder Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer gefährdet. Dies kann auch passieren bei besonders realistischen, grausamen und reißerischen Darstellungen von Gewalt.
Da diese Beurteilung sehr subjektiv ist, gehen Medien, die keine Alterseinstufung bekommen haben, an die „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ (BPjM).
Bestätigt sich dort die Einschätzung, wird das Medium „indiziert“. Das heißt, diesen Film dürfen nur Erwachsene kaufen, leihen und sehen. Er darf Kindern und Jugendlichen weder verkauft noch überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden.
Indizierte Medien dürfen nicht beworben und nicht im Versandhandel vertrieben werden. Es sei denn, es werden Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Kundschaft mindestens 18 Jahre alt ist (§ 15 JuSchG Jugendgefährdende Trägermedien).
Videofilme und Computerspiele ohne Altersfreigabe oder ab 18 Jahren dürfen in Geschäften nur verkauft werden, wenn sichergestellt ist, dass das Angebot keine Kinder und Jugendlichen erreicht.(§ 4 LMStV Unzulässige Angebote, § 18 ff. JuSchG Liste jugendgefährdender Medien).
- Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle: www.usk.de
- Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft: www.fsk.de
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: www.bundespruefstelle.de
