Hausdurchsuchung

In Bildung

Um eine Hausdurchsuchung durchzuführen, braucht die Polizei für gewöhnlich einen Durchsuchungsbeschluss vom Richter. Aber bei „Gefahr in Verzug“ kann die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Durchsuchung jederzeit ohne richterlichen Beschluss anordnen (§ 105 StPO). Man ist nicht verpflichtet, die Durchsuchung zu unterstützen und mitzuhelfen. Außerdem hat man dabei das Recht, eine Aussage zu verweigern und kann eine Anwältin oder einen Anwalt anrufen.

Es ist sinnvoll, eine Zeugin oder einen Zeugen hinzuzuziehen,wenn man später für eventuelle Beschädigungen Schadensersatz verlangen möchte. Hält die Polizei einen Gegenstand für ein Beweismittel, darf sie ihn beschlagnahmen. Man hat ein Recht auf ein Protokoll, das genau auflistet, was mitgenommen wird (§ 107 StPO Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis).

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