Wer Mauern o. ä. ohne Genehmigung des Eigentümers besprüht, begeht eine Straftat, nämlich eine Sachbeschädigung (§ 303 StGBSachbeschädigung): Die Sache ist die Wand, die Beschädigung richtet die Farbe an. Voraussetzung für eine Sachbeschädigung ist, dass sich die Farbe nur schwer wieder entfernen lässt (z. B. mit ätzenden Chemikalien). Kreidebilder, die sich leicht mit Wasser wieder abwaschen lassen, sind keine Sachbeschädigung.
Wer illegal sprüht, muss mit hohen Schadensersatzansprüchen rechnen, vor allem bei Graffiti auf Eisenbahn-Waggons. Darüber hinaus drohen Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Die gemeinschädliche Sachbeschädigung kann sogar mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden (§ 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung).
In nicht öffentlichen Verfahren drohen jugendlichen Tatverdächtigen (14 – 21 Jahre alt) nach dem Jugendgerichtsgesetz folgende Strafen:
- Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) in Form von Weisungen (Gebote und Verbote) oder Erziehungshilfen (Erziehungsbeistand)
- Zuchtmittel (§ 13 JGG) durch Verwarnungen, Auflagen (Wiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsauflagen, Geldspende) oder Jugend-, Freizeit-, Kurz bzw. Dauerarrest (insgesamt bis zu vier Wochen)
- Jugendstrafe (§ 17 JGG) in der Jugendstrafanstalt (sechs Monate bis fünf Jahre).
Kinder (also unter 14-Jährige) gehen straffrei aus (Rückschluss von § 1 JGG), sind aber bereits ab dem siebten Lebensjahr schadensersatzpflichtig.
- Ordnungspartnerschaft Graffiti in Münster www.graffiti-muenster.de
- Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes „Illegale Graffiti, Tipps für Jugendliche“ www.polizei-beratung.de