Begleitetes Fahren
Wer schon mit 17 ans Lenkrad möchte (§ 48a FeV Voraussetzungen), kann sich mit 16 ½ Jahren in einer Fahrschule anmelden. Außerdem muss ein Antrag bei der Kfz-Zulassungsstelle (in Münster: Rudolf- Diesel Straße 5 – 7, Tel. 02 51/4 92-35 11) gestellt und eine Einverständniserklärung der Eltern beigefügt werden. Wenn man vorher noch nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen ist (keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg), wird der Antrag i. d. R. bewilligt und man kann den Unterricht beginnen. Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann man die Prüfung machen.
Wer besteht, erhält zum 17. Geburtstag eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Dokument wird nur in Deutschland als Fahrerlaubnis anerkannt. Allerdings darf man nicht alleine mit dem Auto fahren, sondern nur in Begleitung einer vorher bestimmten und namentlich festgelegten Begleitperson. Sie muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren ihren Führerschein und darf höchstens 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben. Außerdem darf sie nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut oder berauschende Mittel (z.B. Cannabis, Heroin, Kokain) zu sich genommen haben (Anlage zu § 24a StVG Liste der berauschenden Mittel und Substanzen). Die Begleitperson sollte nur beraten und nicht beim Fahren aktiv eingreifen. Vergisst man die Prüfbescheinigung, droht ein Verwarnungsgeld i. H. von 10 Euro. Sollte man allerdings seine Begleitperson „vergessen“, droht ein Bußgeld, Punkte im Verkehrszentralregister und möglicherweise der Entzug der Fahrerlaubnis. Zusätzlich kann es sein, dass ein Aufbauseminar besucht werden muss.
