Erziehungsregister und Führungszeugnis

In Bildung

Wenn ein junger Mensch sich nicht nach dem Gesetz verhält, gibt es zwei Möglichkeiten, die Folgen dieser Fehltritte zu dokumentieren, zum Teil über einen sehr langen Zeitraum hinweg.

Erziehungsregister

Das Erziehungsregister ist Teil des Bundeszentralregisters (BZR), das Entscheidungen und Anordnungen gegen eine Person nach dem Jugendstrafrecht enthält. Eine Verhandlung vor einem Jugendgericht kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen: Freispruch, Einstellung des Verfahrens (Diversionsverfahren) oder  Verurteilung (§ 45 JGG Absehen von der Verfolgung und § 47 JGG Einstellung des Verfahrens durch den Richter). Häufig ist die Entscheidung des Gerichts mit Weisungen, Verwarnungen, Auflagen oder Nebenstrafen verbunden. All das wird in das Erziehungsregister eingetragen, selbst wenn es einen Freispruch gab. Was im Erziehungsregister steht, dürfen nur Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, Vormundschaftsgerichte, Familiengerichte und Jugendämter einsehen. Jugendliche dürfen Eintragungen im Erziehungsregister verschweigen, wenn sie z. B. vom Arbeitgeber danach gefragt werden. Ausnahmen vom Verschweigerecht gelten gegenüber Gerichten und Behörden.
Wird die/der Betroffene 24 Jahre alt, werden die Eintragungen im Erziehungsregister automatisch gelöscht. Dies unterbleibt allerdings, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis gibt Auskunft über bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR).
Wer nach einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, gilt als vorbestraft. Rechtskräftig wird ein Urteil, wenn man für eine Tat von einem Gericht in letzter Instanz verurteilt wurde oder man keine Rechtsmittel (z. B. Revision) eingelegt hat und somit das Urteil nach Ablauf der vorgesehenen Frist automatisch rechtskräftig wird. Dann besteht keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Verurteilung zu wehren und man wird bestraft. Die Straftat wird in das Bundeszentralregister (BZR) eingetragen und man erscheint im Führungszeugnis.
Einträge in das Führungszeugnis werden nach einer Frist von drei, fünf oder zehn Jahren wieder gelöscht. Die Länge der Frist hängt von der Höhe des Urteils ab. Kommt vor der Löschung eines Urteilseintrags ein neues Urteil hinzu, können alle Einträge erhalten bleiben, bis auch für das letzte Urteil der Löschzeitpunkt erreicht ist.
Nicht im Führungszeugnis stehen insbesondere Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ein Schuldspruch nach § 27 JGG (Voraussetzungen), Jugendstrafen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, sofern diese zur Bewährung ausgesetzt und nicht widerrufen wurden und Verurteilungen zur Jugendstrafe, wenn der Strafmakel als beseitigt erklärt wurde (§ 97 JGG Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch). Ein Führungszeugnis kann jede Person über 14 Jahren beantragen. Dieses wird z. B. für die Führerscheinprüfung oder für eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz verlangt.
Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30a Abs. 1 BZRG (Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis) seit 2010 verlangt für eine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit (Sportverein, Jugendgruppe usw.). Viele Vereine und Einrichtungen verlangen dies auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Man benötigt dazu eine schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle. Führungszeugnisse und erweiterte Führungszeugisse müssen persönlich unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses beim Amt für Bürgerangelegenheiten beantragt werden. Es kostet zurzeit 13 Euro. Bei einem Bewerbungsgespräch muss man nicht von selbst daraufhin hinweisen, wenn im Führungszeugnis eine Straftat eingetragen ist. Wird man aber danach gefragt, darf es nicht verheimlicht werden (siehe auch Kapitel „Vorstellungsgespräch“).

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