Urheber- und Persönlichkeitsrechte in sozialen Netzwerken
Das Urheberrechtsgesetz regelt den Schutz des „geistigen Eigentums“. Hierzu gehören Literatur, Wissenschaft und Kunst und somit auch Fotos. Es ist verboten, fremde Fotos ohne Zustimmung des Urhebers (also des Fotografen) auf das eigene Profil/die eigene Internetseite zu stellen (§ 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
Der Urheber kann auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz klagen. Und das kann teuer werden. Rein rechtlich muss man für jedes Foto, das noch andere Personen zeigt, deren Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet einholen, bei Minderjährigen die Zustimmung ihrer Eltern (§ 22 KunstUrhG). Von der Einwilligung ausgenommen sind Abbildungen, die Personen „nur als Beiwerk“ einer Landschaft oder einer Sehenswürdigkeit zeigen, Bilder von Veranstaltungen und Versammlungen (in denen nicht die teilnehmenden Personen im Vordergrund stehen) und Fotos von „Personen der Zeitgeschichte“ (z. B. Politikerinnen oder Prominente).
Private Nutzungen sind zwar häufig erlaubt, aus rechtlicher Sicht ist eine Webseite oder ein Profil in einem sozialen Netzwerk aber nicht „privat“, sondern „öffentlich“. Die Grenze zwischen öffentlicher und privater Nutzung ist in den meisten Fällen schwer zu ziehen, aber dieser Unterschied ist entscheidend. Die Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht kommerzieller Nutzung hingegen spielt dabei überhaupt keine Rolle!
Erlaubt ist es dagegen, Inhalte zu verwenden, die vom Urheber ausdrücklich zur Verwendung freigegeben sind, z. B. „Creative Commens“ oder „GNU Free Documentation Licence“. Diese darf man auf der eigenen Webseite/auf dem eigenen Profil verwenden. Allerdings kann der Rechteinhaber oder die Rechteinhaberin Bedingungen festlegen. Zum Beispiel, dass sie nicht geändert oder für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen. Meistens muss man auch den Namen der Fotografin und den Link auf die jeweilige Lizenz angeben.
In Fotodatenbanken (z. B. flickr.com) kann man gezielt nach Inhalten mit solchen Lizenzen suchen.
Strafbar sind heimliche Aufnahmen bzw. Aufnahmen ohne Einverständniserklärung in geschützten Räumen (z. B. Wohnung oder Umkleidekabine). Hiermit wird der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt und das kann nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) strafrechtlich geahndet werden.
Achtung! Auch wer ein Foto, ein Cartoon oder ein „Witzbild“ z. B. auf Facebook teilt (auch wenn dies im Internet schon öffentlich zugänglich war, z. B. in einem Profil eines Freundes!), ohne das Einverständnis der Rechteinhaberin bzw. des Fotografen eingeholt zu haben, macht sich strafbar. Also wenn es geht, immer vorher um Erlaubnis fragen. Wenn es nicht geht: Finger weg!
