Wer einer Straftat beschuldigt wird, kann die Aussage verweigern (§ 136 StPO Erste Vernehmung).
Das darf auch bei einem späteren Gerichtsprozess nicht negativ gewertet werden.
Wird man einer schweren Straftat beschuldigt, sollte man erst mit einem Anwalt oder einer Anwältin sprechen, bevor man eine Aussage macht.
Wer als Beschuldigter schriftlich aufgefordert wird, zur Polizei oder zum Gericht zu kommen (Vorladung) und eine Aussage zu machen, sollte auf jeden Fall hingehen und dort zumindest seine Personalien angeben.
Vor der Befragung muss man über seine Rechte informiert werden. Jede/r hat das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen und einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Person des Vertrauens hinzuzuziehen.
Wer als Zeuge oder Zeugin geladen wird, darf eine Aussage nur verweigern (§ 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen der/des Beschuldigten), wenn sie/er
• mit dem oder der Beschuldigten verlobt, verwandt oder verschwägert ist
• zur Gruppe der Berufsgeheimnisträger (z. B. Ärztin, Journalist oder deren Berufshelfer wie Büropersonal oder
Krankenschwester) gehört, in dieser Eigenschaft Tatsachen vom Beschuldigten erfahren hat und von der Schweigepflicht
nicht entbunden wurde (§ 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen der Berufsgeheimnisträger)
• sich selbst durch die Aussage belasten würde (§ 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht).