Das Recht auf Asyl wurde 1949 in der deutschen Verfassung (dem Grundgesetz) verankert (Art. 16 GG), hauptsächlich um der Erfahrung der nationalsozialistischen Verfolgung und Genoziden Rechnung zu tragen.
Das Grundgesetz wurde im Auftrag der Besatzungsmächte (USA, England, Frankreich) ausgearbeitet und musste somit sowohl eine föderale Ordnung als auch die Grundrechte enthalten.
Artikel 16 gewährte allen Menschen, die politisch Verfolgt wurden, Asyl.
1993 wurde das Asylrecht eingeschränkt, so dass Menschen, die aus sogenannten „sicheren Drittstaaten“ kommen, kein Recht auf Asyl haben.
Alle Länder um Deutschland herum und alle EUMitgliedsstaaten wurden zu „sicheren Drittstaaten“ erklärt. Dadurch konnten Menschen, die Asyl beantragen möchten, direkt an den deutschen Landgrenzen abgewiesen werden.
Zur gleichen Zeit wurden mit dem Asylbewerberleistungsgesetz materielle und finanzielle Beschränkungen durchgesetzt.
1994 wurde die Genfer Flüchtlingskonvention verabschiedet. 2003 wurde die Dublin Verordnung verabschiedet.
2015 wurden weitere Verschärfungen des AufenthG, AsylG und AsylbLG durchgesetzt.
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