Für alle Menschen die keinen Aufenthaltstitel besitzen (sondern z. B. eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung) gilt in den ersten drei Monaten ein Verbot zu Arbeiten, zu studieren oder eine Ausbildung zu machen.
Als Ausnahme davon können Arbeiten gelten, die für das Wohlbefinden der Person absolut notwendig sind (z.B. künstlerische Tätigkeiten), oder asylbegleitende Arbeit (z.B. Vorträge zu der eigenen Situation, der Situation von Flüchtenden generell oder der Situation in dem „Fluchtland“) und soziopolitisches Engagement im Allgemeinen.
Quelle: translationforall.blogsport.eu/