Arbeiten

In Bildung

Die Beschäftigung von jungen Menschen unter 18 Jahren regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Als Kind gilt darin, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Kinder dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern). Ausnahmen können genehmigt werden für die Mitwirkung bei Theater- oder Musikaufführungen, Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Veranstaltungen. Dafür müssen zustimmen: das Jugendamt, die Eltern, der Kinderarzt oder die Kinderärztin und die Schule. Die Bezirksregierung erteilt dann die Genehmigung (§ 6 JArbSchG Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen). Ausnahmen gibt es auch für 13- und 14-Jährige sowie vollzeitschulpflichtige Jugendliche. Sie dürfen aber nur leichte Arbeiten ausüben wie Zeitungen austragen, Gartenarbeit oder Botengänge für private Haushalte, Nachhilfe oder die Betreuung von Kindern, die im privaten Haushalt leben. Für den Job benötigt man die Genehmigung der Eltern. Die Beschäftigung darf nur zwischen 8 und 18 Uhr stattfinden, aber nicht in der Schulzeit liegen. Es darf maximal zwei Stunden täglich gearbeitet werden. Das gilt auch in den Ferien.

Achtung: Wer einen Job z. B. als Babysitter oder Babysitterin annimmt, haftet auch für den von ihm verursachten Schaden! Jugendliche ab 15 Jahren, die nicht mehr schulpflichtig sind, dürfen acht Stunden am Tag bzw. 40 Stunden in der Woche arbeiten. Die Arbeitszeiten müssen zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten z. B. für das Gaststättengewerbe, Bäckereien und die Landwirtschaft (§ 14 JArbSchG Nachtruhe). In den Ferien dürfen sie ebenfalls bis zu acht Stunden pro Werktag arbeiten, aber höchstens 40 Stunden in der Woche und nicht länger als vier Ferienwochen pro Jahr. Die vier Wochen können zum Beispiel auf Oster- und Sommerferien aufgeteilt werden. Akkord-, Wochenend- und Nachtarbeit sind in der Regel verboten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Schülerinnen und Schüler für ihren Ferienjob über den Betrieb unfallversichern.

Bei einer Beschäftigung von viereinhalb bis sechs Stunden täglich besteht ein Anspruch auf 30 Minuten Pause, bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten. Die erste Pause muss spätestens nach viereinhalb Stunden beginnen. Für Jugendliche gibt es weitere zahlreiche Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (§ 22 ff. JArbSchG Gefährliche Arbeiten, Akkordarbeit, Arbeiten unter Tage usw.).

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