Die Abgabe, also der Verkauf, branntweinhaltiger Getränke und Lebensmittel (Spirituosen) an Kinder und Jugendliche in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit ist nicht erlaubt.
Auch der Verzehr darf ihnen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden. Dieses Verbot gilt auch für „alkoholhaltige Süßgetränke“ (also die sog. Alkopops).
Alkoholische Getränke, die nicht auf Branntweinbasis hergestellt sind, wie Bier, Wein oder Sekt, dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben und es darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Jugendliche unter 16 Jahren (14- bis 15-Jährige) dürfen diese Getränke in der Öffentlichkeit trinken, wenn sie von den Eltern oder einer anderen personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
