Alkohol und Drogen am Steuer

In Bildung

Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, macht sich schnell strafbar (§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr). Entscheidend ist dabei die Blutalkoholkonzentration, die mit einer Blutuntersuchung bestimmt wird.
Folgende Grenzen gelten für alle, die Auto, Motorrad oder Mofa fahren (§ 24 ff. StVG Verkehrsordnungswidrigkeit):

0,0 – 0,29 Promille
Hier ist keine Bestrafung zu erwarten.
Achtung: Für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt allerdings ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Wer dies nicht beachtet, kann nicht nur mit einem Bußgeld (250 Euro), sondern auch mit einer Probezeitverlängerung, 1 Punkt in Flensburg oder der Anordnung, an einem besonderen Aufbauseminar teilzunehmen, rechnen. (§ 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen).

0,3 – 0,49 Promille (= relative Fahruntüchtigkeit)
Bei Ausfallerscheinungen aufgrund des Alkohols, z. B. Fahren in Schlangenlinien oder mit überhöhter Geschwindigkeit, wird bestraft. In der Regel gibt es eine strafrechtliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr, und die Fahrerlaubnis wird entzogen.

0,5 – 1,09 Promille
Erreicht man diesen Promillewert, fällt sonst aber nicht auf (durch Fahrweise, überhöhte Geschwindigkeit o. Ä.), ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 500 Euro, 2 Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot geahndet wird. Bei Ausfallerscheinungen geht es vor Gericht.

Ab 1,1 Promille (= absolute Fahruntüchtigkeit)
Wer mit 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut ein Fahrzeug führt, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob ein Fahrfehler oder Unfall vorliegt. Bei Straftaten wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und für mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre eine Sperre für eine neue Fahrerlaubnis erteilt. In besonders krassen Fällen kann eine Sperre auch für immer angeordnet werden.
Achtung: Neben strafrechtlichen Folgen ist natürlich insbesondere bei einem Unfall mit erheblichen Schadensersatzforderungen zu rechnen (auch Schmerzensgeld, falls jemand verletzt wurde). Außerdem kann man den Versicherungsschutz verlieren.

Wer unter dem Einfluss anderer Drogen fährt, muss mit den gleichen Strafen rechnen wie unter Alkoholeinfluss (§ 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel).

Alkohol und Fahrradfahren

Das Alkoholverbot im Straßenverkehr gilt nicht nur für Autos, sondern für Fahrzeuge aller Art, also auch für Fahrräder. Bei Radfahrern und Radfahrerinnen geht man von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ bei 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration aus. Ab diesem Wert muss man sich für eine Straftat verantworten. Es drohen Punkte in Flensburg, Bußgelder und eine MPU (siehe oben) kann angeordnet werden. Außerdem kann ein Radfahrverbot ausgesprochen werden. Bei einer auffälligen Fahrweise oder gar einem Unfall kann es aber bereits ab einem Wert von 0,3 Promille zur Strafanzeige kommen. Achtung: Fahrrad fahren unter Alkoholeinfluss führt im schwersten Fall zum Führerscheinentzug!

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