Diskotheken
Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person (siehe oben) dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht auf öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten. Ausnahme: Wird die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt oder dient sie der künstlerischen Betätigung – z. B. eine Tanzvorführung unter aktiver Teilnahme des Kindes/des Jugendlichen – oder der Brauchtumspflege, ist der Aufenthalt von Kindern (d. h. unter 14 Jahren) bis 22 Uhr, von Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr erlaubt. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24 Uhr erlaubt (§ 5 JuSchG Tanzveranstaltungen).
In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person (§ 1 Abs. 1 Nr.4 JuSchG Begriffsbestimmungen) dürfen sich Kinder und Jugendliche zeitlich unbeschränkt auf öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten. Diese Person muss selbst volljährig sein und eine „Erziehungsbeauftragung“ haben
(das Formular bieten fast alle Diskos zum Download im Internet an). Darin übertragen die Eltern oder der Vormund des Kindes zeitweise ihre Erziehungsaufgaben an diese Person (z. B. Lehrerin oder Lehrer, Vereinsbetreuer oder Vereinsbetreuerin, Großeltern, ältere Geschwister, Verwandte).
Dieses Formular muss folgende Angaben enthalten:
• Name des Jugendlichen
• Name des Elternteils mit Telefonnummer, unter der er während der Veranstaltung zu erreichen ist
• Name des Erwachsenen, der die Erziehungsaufgabe übernimmt
• Genaue Bezeichnung, Ort und Datum der Veranstaltung, für die die Übertragung gilt
• Unterschrift des Elternteils und des begleitenden Erwachsenen
Dieses Formular muss der Jugendliche während der gesamten Zeit bei sich führen. Der mit der Erziehungsaufgabe betreute Erwachsene muss sich vor Ort ausweisen können. Es empfiehlt sich auch, eine Kopie des Ausweises der Eltern/des Vormundes bei sich zu führen.
- Infos dazu bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ): Eltern-Info Jugendschutz unter: www.bag-jugendschutz.de (Menüpunkt Publikation)
Konzerte
Pop- und andere Musikkonzerte fallen in den Bereich der künstlerischen Betätigung und gelten nicht als Tanzveranstaltungen. Daher greifen die zeitlichen Beschränkungen des § 5 JuSchG (Tanzveranstaltungen) hier nicht. Die Behörden und Veranstalter verfügen deshalb meist Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen in entsprechenden Anordnungen. Man sollte sich von daher auf jeden Fall vor dem Kartenkauf beim jeweiligen Veranstalter informieren.
Kneipen/Gaststätten
Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht in Gaststätten aufhalten (Ausnahme: zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks ist ihnen der Aufenthalt zwischen 5 Uhr und 23 Uhr erlaubt). Ebenso, wenn sie sich auf einer Reise befinden oder wenn sie in der Gaststätte an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung zwischen 5 Uhr und 24 Uhr in Gaststätten aufhalten.
In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten.
Spielhallen
Kinder und Jugendliche dürfen sich nicht in Spielhallen und -banken aufhalten (§ 6 Abs. 1 JuSchG Spielhallen, Glücksspiele), auch nicht in Begleitung ihrer Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person. Ebenso ist das Spielen an Geldspielgeräten in Gaststätten verboten.
